Abzugsfähige Spenden ( 9 Nr. 5):

Karin Brandneu hat im vergangenen Kalenderjahr eine größere Summe für kirchliche Zwecke gespendet. Sie fragt sich nun, ob sie ihre Spende bei der Gewerbesteuer als Kürzung geltend machen kann.
Die Kürzung setzt voraus, dass die Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke aus dem Gewerbebetrieb stammen, also über ein betriebliches Konto abgewickelt wurden. Bei einer Kapitalgesellschaft ist die betriebliche Veranlassung immer erfüllt.
Ansonsten ist der Spendenabzug im Gewerbesteuerrecht einheitlich geregelt, gleichgültig, ob die Spende von einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen getätigt wurde.

Nach 9 Nr. 5 GewStG dürfen höchstens 5 % des um die Hinzurechnungen der gesamten Spenden erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb abgezogen werden (Klicken Sie hier für Sonderregelungen). Wie Sie bereits im vorherigen Abschnitt 'Hinzurechnung' erfahren haben, ist die Hinzurechnung der Spenden () nur bei Körperschaften notwendig, weil die dem Einkommensteuergesetz unterliegenden Personen Spenden nicht gegen den Gewinn buchen dürfen.

Alternative: Es können auch 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und gesamten Löhne/Gehälter eines Wirtschaftsjahres abgezogen werden. Die Summe der Umsätze und Löhne/Gehälter sind also für die 2 v.T.-Grenze zusammenzufassen. Bei dieser Variante existiert übrigens keine Sonderregelung.
Die alternative Abzugsmöglichkeit nach der 2 v.T. - Grenze soll Gewerbebetrieben zum Spendenabzug verhelfen, die zwar hohe Umsätze und hohe Arbeitnehmerzahlen haben, sich jedoch in einer angespannten Gewinnsituation befinden, wie z.B. das produzierende Gewerbe.
Hier finden Sie ein Beispiel zu abzugsfähigen Spenden.
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