Erträge aus ausländischen Betriebsstätten ( 9 Nr. 3):

Satz 1 dieser Vorschrift hat rein deklaratorischen Charakter. Gewinne ausländischer Betriebsstätten unterliegen nämlich bereits (nach ) nicht der Gewerbesteuer.

Bei der Gewinnermittlung nach dem EStG und KStG sind die Erträge der ausländischen Betriebsstätten enthalten. Es gilt hier das Welteinkommensprinzip, das Sie bereits in Lektion 2.1 kennen gelernt haben. Die Erträge ausländischer Betriebsstätten, die den Gesamtgewinn erhöht haben, können (nach ) gekürzt werden. Lesen Sie hierzu eine Anmerkung.
    Nr. 1 Nr. 2 Nr. 2a Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5