Gewinnanteile an Kapitalgesellschaften bei Beteilgung < 10% ( 9 Nr. 2a):

Diese Vorschrift hat mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (2001) und der Steuerbefreiung (nach ) für Kapitalgesellschaften seine Bedeutung verloren. Denn bei der Kapitalgesellschaft sind Dividendenbezüge steuerfrei und nicht mehr im körperschaftlichen Einkommen enthalten. Bei Körperschaften ist deswegen eine Kürzung bei der Gewerbesteuer nicht mehr notwendig, auch wenn die Beteiligung unter 10 % liegt.

Sind die Anteile an einer Kapitalgesellschaft jedoch im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, greift die Kürzung. Denn in diesem Fall sind die Hälfte der Dividenden (Halbeinkünfteverfahren) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthalten. Genau der steuerpflichtige Teil der Dividenden darf gekürzt werden, allerdings abzüglich der hälftig abgezogenen Betriebsausgaben wie z.B. Finanzierungskosten, die in Zusammenhang mit der Beteiligung stehen ().

Voraussetzung für die Kürzung ist aber, dass die Dividenden von einer inländischen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wurden, an der eine Beteiligung von mindestens 10 % besteht. Eine Ausnahme bilden hierbei jedoch ausländische Kapitalgesellschaften.
Lesen Sie hierzu ein Beispiel.
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