Für bestimmte Spenden, und zwar solche für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke, erhöht sich nach § 9 Nr. 5 GewStG der vom Hundertsatz auf 10 %. Für diese Spenden gibt es auch bei Großspenden (Einzelzuwendung ab 25.565 €) Vorträge auf die nachfolgenden Jahre, wenn der Spendenabzug im laufenden Jahr an der Höchstbetragsregelung scheitert (vgl. § 9 Nr. 5 Satz 4 GewStG).