Beispiel Abzugsfähige Spenden ( 9 Nr. 5):

Vera Einmaligs Schwester erzielte im vergangenen Geschäftsjahr mit ihrem Einzelunternehmen im Bereich der Elektronik Industrie in Stuttgart Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 478.000 €. Aus betrieblichen Mitteln spendete sie für kirchliche Zwecke 35.000 €. Die Umsätze des vergangenen Kalenderjahres betrugen 8.500.000 €, die Summe der bezahlten Löhne und Gehälter betrugen 5.100.000 €.
Darf sie die Spende gewerbesteuerlich kürzen?

Antwort:

Bei Einzelunternehmen darf eine Spende nicht gewinnwirksam verbucht werden, sondern wird dem neutralen Bereich, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung zugeordnet. Einkommensteuerlich werden Spendenzahlungen nur bei den Sonderausgaben wirksam. Eine Hinzurechnung der Spende zum Gewinn erübrigt sich deswegen.

Bei der Gewerbesteuer dürfen als Spende höchstens abgezogen werden ():
5 % des Gewinns
2 v.T. der Summe der Umsätze und der Löhne und Gehälter eines Wirtschaftsjahres
Berechnung:

5 % von 478.000 = 23.900 €
oder

2 v.T. von 13.600.000 = 27.200 €
Die 2 v.T. - Berechnung ist im vorliegenden Fall vorteilhafter, so dass (nach ) eine Spendenkürzung von 27.200 € vorzunehmen ist. Mit dem Restbetrag von 35.000 ./. 27.200 = 7.800 € ist das Unternehmen vom Abzug ausgeschlossen. Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit den Regelungen des Einkommensteuerrechts () und Körperschaftsteuerrechts ().
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