Spenden (nur bei Körperschaften; ![]() Diese Hinzurechnungsvorschrift ist für Sie nur dann von Bedeutung, wenn es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Körperschaft, wie z.B. eine GmbH oder AG handelt. Bei Körperschaften haben die Spenden den handelsrechtlichen Jahresüberschuss gemindert und konnten (im Rahmen des ![]() ![]() Einzelgewerbetreibende und MitunternehmerInnen dürfen Spenden nicht als Betriebsausgaben abziehen, sondern nur als Sonderausgaben ( ![]() |
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