Spenden (nur bei Körperschaften; 8 Nr. 9):

Diese Hinzurechnungsvorschrift ist für Sie nur dann von Bedeutung, wenn es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Körperschaft, wie z.B. eine GmbH oder AG handelt.

Bei Körperschaften haben die Spenden den handelsrechtlichen Jahresüberschuss gemindert und konnten (im Rahmen des ) auch vom Einkommen abgezogen werden. Alle Spenden der Körperschaft, die das Einkommen gemindert haben, sind vollständig wieder hinzuzurechnen. Anschließend kann die Kapitalgesellschaft bei den Kürzungen () - innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge - die Spenden wieder abziehen.

Einzelgewerbetreibende und MitunternehmerInnen dürfen Spenden nicht als Betriebsausgaben abziehen, sondern nur als Sonderausgaben ( ). Bei diesem Personenkreis werden deswegen die gewerblichen Einkünfte von einer Spendenzahlung nicht berührt, so dass sich hier eine Hinzurechnung erübrigt.
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