Bestimmte Miet- und Pachtzinsen ( 9 Nr. 4):
Diese Vorschrift korrespondiert mit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen (nach ). Eine Kürzung erfolgt nur dann und in der Höhe, als die Miet- und Pachtzahlungen bei den MieterInnen oder PächterInnen hinzugerechnet wurden.
Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, dass die Miet- und Pachtzahlungen der Gewerbesteuer doppelt unterliegen.
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