Bestimmte Miet- und Pachtzinsen ( 9 Nr. 4):

Diese Vorschrift korrespondiert mit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen (nach ). Eine Kürzung erfolgt nur dann und in der Höhe, als die Miet- und Pachtzahlungen bei den MieterInnen oder PächterInnen hinzugerechnet wurden. Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, dass die Miet- und Pachtzahlungen der Gewerbesteuer doppelt unterliegen.
    Nr. 1 Nr. 2 Nr. 2a Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5