Gewinnanteile der stillen GesellschafterInnen ( 8 Nr. 3):

Karin Brandneu fragt sich, welche steuerlichen Auswirkungen sich ergeben würden, wenn sie ihre Schwester als stille Gesellschafterin aufnähme.

Die als Betriebsausgaben abgezogenen Gewinnanteile der stillen GesellschafterInnen sind dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn sie bei den stillen GesellschafterInnen nicht der Gewerbesteuer unterlegen haben.
Eine Hinzurechnung kommt aber nur in Betracht, wenn es sich um eine sogenannte typische stille Beteiligung im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt.
Demgegenüber liegt eine sogenannte atypisch stille Beteiligung vor, wenn neben der Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung auch noch eine Beteiligung an den stillen Reserven und dem Geschäftswert der Gesellschaft besteht . Schauen Sie sich dazu dieses Beispiel an.

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