Steuerbefreite Dividenden bei Beteiligung < 10% ( 8 Nr. 5):

Diese Hinzurechnung ist in Verbindung mit dem Halbeinkünfteverfahren und der Freistellung bei Körperschaften zu sehen. Dividenden, die natürliche Personen oder Personengesellschaften beziehen sind (nach ) zur Hälfte steuerfrei; Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft bezieht sind (nach ) sogar vollständig steuerfrei.

Es kommt (nach ) dann zur Hinzurechnung der steuerfreien Dividenden, wenn es sich um Ausschüttungen einer inländischen Körperschaft und darüber hinaus um eine Beteiligung von unter 10 % handelt. Eine Beteiligung von mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft gilt als gewerbesteuerliches Schachtelprivileg, und die Hinzurechnung entfällt.

Wichtig: Bei einer qualifizierten Beteiligung an Kapitalgesellschaften kommt es nicht zur Hinzurechnung der nach dem EStG oder KStG steuerbefreiten Dividenden.
Kommt es zu einer Hinzurechnung, dürfen aber die durch das Halbeinkünfteverfahren (nach oder nach ) vom Abzug ausgeschlossenen Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer wieder angesetzt, d.h. verrechnet werden.
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