Hälfte der Miet- und Pachtaufwendungen ( 8 Nr. 7):

Diese Vorschrift sollten Sie sich genauer ansehen. Bereits im ersten Satz dieser Ziffer 7 wird nämlich eine wichtige Gruppe von Miet- und Pachtobjekten ausgenommen und zwar der Grundbesitz.

Das bedeutet, dass die Miet- und Pachtzahlungen für Gebäude, Räumlichkeiten, Lagergrundstücke u.a. für eine Hinzurechnung nicht in Betracht kommen. Diese Wirtschaftsgüter sind deswegen von der Hinzurechnung ausgenommen, weil der Vermieter bzw. Verpächter für diese Objekte bereits eine andere Realsteuer an die Gemeinde bezahlt, und zwar die Grundsteuer.

Betroffen von der 50%igen Hinzurechnung sind demnach Miet- und Pachtzahlung für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wenn

der Vermieter/Verpächter mit den Miet- und Pachteinnahmen nicht der Gewerbesteuer unterliegt, z.B. weil er Privatperson ist oder
wenn der Vermieter einen Betrieb/Teilbetrieb vermietet oder verpachtet hat und die Einnahmen daraus mehr als 125.000 € betragen.
Hier finden Sie zwei Beispiele zu Miet- und Pachtaufwendungen.

Sollte es zu einer Hinzurechnung kommen, ist der beim Mieter/Pächter hinzuzurechnende Betrag spiegelbildlich beim gewerblichen Vermieter/Verpächter zu kürzen ().

Klicken Sie hier um sich ein Schaubild zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzahlungen anzusehen.
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