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A
Abzugsteuer:
Eine Abzugsteuer ist eine Steuer, die bereits an der Einkunftsquelle (z.B. Bank oder Arbeitgeber) einbehalten wird. Siehe dagegen Veranlagungssteuer.
Anlagevermögen:
Unter Anlagevermögen versteht man die Vermögensteile, die einer Firma zur Nutzung dienen,
z.B. Grundstücke, Maschinen, Geschäftsausstattung, Fuhrpark.
Anrechnungsüberhang:
Ein Anrechnungsüberhang entsteht, wenn die Einkommensteuer kleiner als der potentielle Ermäßigungsbetrag ist. Weil ein Abzug nur bis zu einer Einkommensteuer von 0 möglich ist, erhalten Gewerbetreibende in diesem Fall keinen vollen Ausgleich für die bezahlte Gewerbesteuer.
Anrechnungsverfahren:
Bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und ihren GesellschafterInnen mit Hilfe des Anrechnungsverfahrens konnten AnteileignerInnen, denen Dividenden zugeflossen sind, die von der Gesellschaft bezahlte Körperschaftsteuer bei ihrer Einkommensteuer anrechnen. Es wurde im Jahr 2001 durch das Halbeinkünfteverfahren abgelöst.
Aufwand/Aufwendungen:
Unter Aufwand versteht man den Verbrauch aller Güter und Dienstleistungen
in einer bestimmten Periode.
Bestimmungslandprinzip:
hier wird das Besteuerungsrecht dem Staat des/r KundIn (EndabnehmerIn), also dem Bestimmungsland
zugestanden. Siehe dagegen Ursprungslandprinzip.
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr:
Dies sind Leistungen, die der Allgemeinheit, d. h. einer unbestimmten Anzahl von Personen, gegen Entgelt angeboten werden.
Betriebsstätte:
Eine Betriebsstätte ist - im Gegensatz zu einem Tochterunternehmen - ein unselbstständiger Teil eines Unternehmens. Nach der Definition in § 12 der Abgabenordnung ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung. Auch Bauausführungen oder Montagen sind danach Betriebsstätten, wenn sie länger als sechs Monate andauern.
Betriebsvermögen:
Das Betriebsvermögen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Vermögens und dem Wert der Schulden eines Betriebs am Schluss eines Wirtschaftsjahres.
Als Vermögen gilt hierbei der Wert aller Wirtschaftsgüter wie z.B. die Ausstattung des Betriebs, Waren oder Bargeld. Als Schulden gelten dagegen z.B. Warenschulden oder sonstige Verbindlichkeiten.
Bewegliche Wirtschaftsgüter:
Bewegliche Wirtschaftsgüter sind alle Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Grundstücken, Gebäuden und Finanzbeteiligungen.
Doppelbesteuerungs-
abkommen:
Ein Doppelbesteuerungs-
abkommen ist ein Abkommen zwischen zwei Staaten zur Vermeidung doppelter Besteuerung von Bürgern mit ausländischen Einkünften. Durch das Abkommen wird die gezahlte ausländische Steuer auf die inländische Einkommensteuer angerechnet.
Drittlandsgebiet:
Drittlandsgebiet ist das Gebiet von Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören (vgl. § 1 Absatz 2a Satz 3 UStG).
Entgelt:
Entgelt ist alles, was die Leistungsempfängerin aufwendet, um die Leistung
(Lieferung oder sonstige Leistung) zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Ertrag:
Unter Ertrag versteht man (überwiegend) das Ergebnis der betrieblichen Leistungserstellung, d. h. alle erfolgswirksamen Wertzuflüsse in ein Unternehmen während einer Abrechnungsperiode.
Freie Berufe:
Zu den Freien Berufen gehören z.B. die selbstständige Tätigkeiten in den Heilberufen, den anwaltlichen- oder steuerberatenden Berufen. Auch selbstständige IngenieurInnen, ArchitektInnen, Sachverständige und WissenschaftlerInnen zählen zu den FreiberuflerInnen und können eine Partnerschaft bzw. GdR gründen. Ein Katalog der Freien Berufe findet sich in
§ 18 Absatz 1 EStG.
Geborene Dauerschulden:
Geborende Dauerschulden sind Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung, dem Erwerb oder der Verbesserung des Betriebs zusammenhängen.
Gemeinschaftsgebiet:
Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland sowie die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. § 1 Absatz 2a UStG).
Gemischte Aufwendungen:
Gemischte Aufwendungen sind Aufwendungen, die teils betrieblich oder beruflich und teils privat veranlasst sind.
Gewillkürtes Betriebsvermögen:
Hierbei handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die sowohl eine gewisse Beziehung zum Privatvermögen als auch zum Betriebsvermögen haben. Diese Güter können grundsätzlich betrieblich oder privat eingesetzt werden. In der Praxis können sie sogar 'gemischt' verwendet werden. Es handelt sich also um neutrale oder gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
Gewinnerzielungsabsicht:
Darunter versteht man das Streben nach Gewinn; bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht liegt steuerlich Liebhaberei
vor.
Inland:
Inland umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 UStG aufgelisteten Gebiete.
Innergemeinschaftlicher Erwerb:
Hierbei handelt es sich um Lieferungen zwischen Ländern der Europäischen Union.
J
Juristische Person:
Juristische Personen sind von der Rechtsordnung geschaffene, nicht natürliche Personen wie z.B. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), eingetragene Vereine oder Genossenschaften.
Kontokorrentschulden:
Kontokorrentschulden sind Verbindlichkeiten aus laufender Rechnung.
L
Liebhaberei:
Unter diesem Begriff werden wirtschaftliche Betätigungen verstanden, die auf den ersten Blick unter eine Einkunftsart fallen, aber bei näherer Betrachtung von vornherein, auch auf längere Sicht, nicht zu einem Gewinn (Überschuss) führen können. Damit fehlt es an der notwendigen Gewinnerzielungsabsicht.
Lieferung:
Lieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist jede
Leistung, durch die die Unternehmerin dem Abnehmer die Verfügungsmacht über
einen Gegenstand verschafft. Als Gegenstände gelten hier nicht nur körperliche
Gegenstände (z.B. Geräte), sondern auch andere Wirtschaftsgüter,
die wie Sachen umgesetzt werden (z.B. Strom, Gas, Firmenwerte).
Listenpreis:
Als Listenpreis gilt die auf volle 100 € abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer.
Zur Sonderausstattung eines Pkw zählen z.B. das Autoradio, CD-Wechsler, Navigationsgerät, Klimaanlage, nicht aber ein Autotelefon.
Liquidation:
Liquidation ist die Abwicklung der Auflösung einer Kapitalgesellschaft durch Verteilung des Vermögens an die GesellschafterInnen.
N
Nachhaltige Tätigkeit:
Unter einer nachhaltigen Tätigkeit versteht man eine Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht. Dieses Merkmal
muss bei einem Gewerbebetrieb und bei selbstständiger Tätigkeit vorliegen.
Notwendiges Betriebsvermögen:
Zum notwendigen Betriebsvermögen zählen Wirtschaftsgüter, die erkennbar in einem besonders engen sachlichen Bezug mit dem Betrieb stehen.
Notwendiges Privatvermögen:
Zum notwendigen Privatvermögen zählen Wirtschaftsgüter, bei denen ein betrieblicher Zusammenhang nicht zu erkennen ist.
P
Personengesellschaft:
Eine Personengesellschaft ist eine Rechtsform eines Unternehmens. Hierzu gehören Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GdR), Offene Handelsgesellschaften (OHG), Partnergesellschaften und Kommanditgesellschaften (KG) bzw. GmbH + Co KG.
Qualifizierte Beteiligung:
Eine qualifizierte Beteiligung ist eine Beteiligung von mindestens 10 %.
R
Realsteuer:
Realsteuern sind dadurch gekennzeichnet, dass nicht wie bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer eine Person der Besteuerung unterliegt, sondern ein Gegenstand. Dies ist z.B. bei der Gewerbesteuer oder der Grundsteuer der Fall.
Rückstellung:
Eine Rückstellung ist ein Passivposten in der Bilanz, der zu Aufwand (Betriebsausgaben) führt. Er wird für zukünftig anfallende Kosten gebildet und mindert den Gewinn.
Selbstständigkeit:
Dies bedeutet Handeln auf eigene Rechnung und Gefahr, keine Weisungsgebundenheit.
Sonstige Leistungen:
Alle anderen Leistungen einer Unternehmerin, die nicht Lieferungen sind, sind
sonstige Leistungen, z.B. Dienstleistungen in Form von Beratung.
Steuerbarer Vorgang:
Ein steuerbarer Vorgang ist ein Vorgang, bei dem eine steuerbare Leistung vollbracht wird.
Steuerbefreiungen:
§ 4 UStG listet die steuerfreien Umsätze. Die wichtigsten finden Sie
hier.
Steuerliche Nebenleistungen:
Steuerliche Nebenleistungen sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den Steuern festgesetzt werden können. Hierzu gehören in erster Linie Säumniszuschläge (bei verspäteter Steuerzahlung), Verspätungszuschläge (bei verspätetem Einreichen der Steuererklärung), Zinsen oder Zwangsgelder.
Stille Reserven:
Stille Reserven sind vereinfacht gesagt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Betriebsvermögens zum Veräußerungszeitpunkt und dem Verkaufserlös für das Unternehmen. Sind im Betriebsvermögen Grundstücke enthalten, ergeben sich in den meisten Fällen ganz erhebliche stille Reserven, durch Wertsteigerungen und/oder Abschreibungen der Gebäudeteile.
Typische stille Beteiligung:
Eine typisch stille Beteiligung liegt dann vor, wenn eine Beteiligung am Gewinn (oder Verlust) der Gesellschaft besteht.
Überkompensation:
Eine Überkompensation entsteht, wenn die Einsparung bei der Einkommensteuer durch die Anrechnung der Gewerbesteuer höher ist, als die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.
Umsatzsteuerpflichtig
Umsatzsteuerpflichtig sind alle Vorgänge, die steuerbar, aber nicht
steuerfrei sind.
Unentgeltliche Wertabgaben:
Unentgeltliche Wertabgaben sind unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen.
Unterkompensation:
Eine Unterkompensation entsteht, wenn die Einsparungen bei der Einkommensteuer durch die Anrechnung der Gewerbesteuer die gezahlte Gewerbesteuer nicht aufwiegen und somit das Unternehmen nicht tatsächlich von der gesamten Gewerbesteuer befreiet wird.
Unternehmenseinheit:
Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
der Unternehmerin. Eine Unternehmerin kann zwar mehrere Betriebe, aber immer nur
ein Unternehmen haben. Hat er mehrere Betriebe, so stellt das Unternehmen eine
Unternehmenseinheit dar.
Ursprungslandprinzip:
das Besteuerungsrecht liegt dem Staat des/r leistenden UnternehmerIn, also dem Ursprungsland
der Ware bzw. Dienstleistung. Siehe dagegen Bestimmungslandprinzip.
Veranlagungssteuer:
Eine Veranlagungssteuer ist im Gegensatz zu einer Abzugsteuer eine Steuer, bei der eine Steuererklärung abgegeben werden muss, auf deren Grundlage das Finanzamt nachträglich eine Veranlagung vornimmt. Veranlagungssteuern sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer.
Verdeckte Gewinnausschüttung:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
Verschaffung der Verfügungsmacht:
Verschaffung der Verfügungsmacht bedeutet die Einräumung der
tatsächlichen Herrschaftsgewalt über einen Gegenstand.
Voranmeldungszeitraum:
Voranmeldungszeitraum ist entweder ein Monat oder das Kalendervierteljahr. Beträgt
die Steuerzahlung für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 €
ist es der Monat. Abweichend davon
ist bei Aufnahme einer beruflichen / gewerblichen Tätigkeit der Voranmeldungszeitraum
immer der Kalendermonat und zwar im Jahr der Existenzgründung und im folgenden
Kalenderjahr.
Vorgesellschaft:
Die Vorgesellschaft ist die Vereinbarung der Beteiligten zwecks gemeinsamer Einrichtung einer Kapitalgesellschaft. Das geschieht zu einem Zeitpunkt vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages.
Vorgründungsgesellschaft:
Bei einer Vorgründungsgesellschaft wie z.B. eine Einlagengesellschaft, ist bereits der notarielle (GmbH-) Vertrag geschlossen aber noch kein Registereintrag erfolgt.
Vorsteuerabzug:
Er führt im wirtschaftlichen Ergebnis dazu, dass nur der "Mehrwert"
besteuert wird. Die Unternehmerin darf die Umsatzsteuer aus den Vorumsätzen
von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen, wenn diese Vorumsätze für
Leistungen von anderen Unternehmen für ihr eigenes Unternehmen ausgeführt
und in Rechnung gestellt worden sind. Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist jede
UnternehmerIn, unabhängig von ihrem Sitzort. Für die im Ausland ansässigen
UnternehmerInnen ist ein Vorsteuervergütungsverfahren vorgesehen.
Zahllast:
Die Zahllast ist die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer, berechnet aus der Umsatzsteuer
eines Voranmeldungszeitraums, abzüglich der im Voranmeldungszeitraum angefallenen Vorsteuern. Ist
die Zahllast negativ, so besteht für die UnternehmerIn ein Erstattungsanspruch.