Es gilt das Realisationsprinzip.
Das bedeutet, erfolgswirksame
Vorgänge müssen dem Wirtschaftsjahr
zugewiesen werden, zu dem sie
wirtschaftlich gehören. Das geschieht
gegebenenfalls durch Ausweis von
Forderungen, Verbindlichkeiten und
Rechnungsabgrenzungsposten. |
Bei regelmäßig wiederkehrenden
Leistungen, die kurze Zeit vor
Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung eines Kalenderjahres,
zu dem sie gehören, zu- oder
abfließen, gilt die Ausnahmeregelung
des 11 EStG (sogenannte
10-Tages-Frist). Sie werden in
dem Wirtschaftjahr erfasst, zu
dem sie wirtschaftlich gehören. |