Exkurs: Zusammenfassung Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung:
Regelmäßig wiederkehrende
Leistungen:
Bilanzierung Einnahmen-Überschussrechnung
Es gilt das Realisationsprinzip. Das bedeutet, erfolgswirksame Vorgänge müssen dem Wirtschaftsjahr zugewiesen werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das geschieht gegebenenfalls durch Ausweis von Forderungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten. Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres, zu dem sie gehören, zu- oder abfließen, gilt die Ausnahmeregelung des 11 EStG (sogenannte 10-Tages-Frist). Sie werden in dem Wirtschaftjahr erfasst, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
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Forderungen und
Verbindlichkeiten
Wareneinkauf /
Warenvorräte
Rückstellungen Gewillkürtes
Betriebsverm.
Darlehen Erwerb von
Anlageverm.
Einlagen /
Entnahmen
Umsatzsteuer