Das Anlagevermögen ist in der Bilanz
grundsätzlich mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten anzusetzen.
Der Vorgang der Anschaffung bzw.
Herstellung ist damit zunächst erfolgsneutral. Bei Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren Anlagegegenständen
wie Pkw, Gebäude, Einrichtungsgegenstände oder Maschinen dürfen die jährlichen AfA-Beträge
als Betriebsausgaben abgezogen werden (
).
Scheidet ein Anlagegegenstand aus dem Betrieb aus, bevor
dieser vollständig abgeschrieben wurde, ist der
Veräußerungspreis bzw. Entnahmewert als Betriebseinnahme und der Restbuchwert als Betriebsausgabe zu erfassen. |
Die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten
von abnutzbaren Anlagegegenständen wie
Pkw, Gebäude, Einrichtungsgegenstände
oder Maschinen dürfen, wie bei Bilanzierung,
nur im Rahmen der steuerlichen Abschreibung
(AfA) geltend gemacht werden (vgl.
).
Die Abschreibungsgrundsätze sind damit
auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung
zu beachten. Scheidet ein Anlagegegenstand
aus dem Betrieb aus, bevor dieser
vollständig abgeschrieben wurde, ist
der Veräußerungspreis bzw. Entnahmewert
als Betriebseinnahme und der Restbuchwert
als Betriebsausgabe zu erfassen. Die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
von nicht abnutzbaren Anlagegütern
(z.B. Grund und Boden) dürfen erst im
Zeitpunkt einer etwaigen Veräußerung
oder Entnahme als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden (
) und mindern somit
den Veräußerungspreis
oder Entnahmewert. |