Exkurs: Zusammenfassung Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung:
Erwerb von Anlagevermögen:
Bilanzierung Einnahmen-Überschussrechnung
Das Anlagevermögen ist in der Bilanz grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Der Vorgang der Anschaffung bzw. Herstellung ist damit zunächst erfolgsneutral. Bei Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren Anlagegegenständen wie Pkw, Gebäude, Einrichtungsgegenstände oder Maschinen dürfen die jährlichen AfA-Beträge als Betriebsausgaben abgezogen werden ( ). Scheidet ein Anlagegegenstand aus dem Betrieb aus, bevor dieser vollständig abgeschrieben wurde, ist der Veräußerungspreis bzw. Entnahmewert als Betriebseinnahme und der Restbuchwert als Betriebsausgabe zu erfassen. Die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegegenständen wie Pkw, Gebäude, Einrichtungsgegenstände oder Maschinen dürfen, wie bei Bilanzierung, nur im Rahmen der steuerlichen Abschreibung (AfA) geltend gemacht werden (vgl. ). Die Abschreibungsgrundsätze sind damit auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung zu beachten. Scheidet ein Anlagegegenstand aus dem Betrieb aus, bevor dieser vollständig abgeschrieben wurde, ist der Veräußerungspreis bzw. Entnahmewert als Betriebseinnahme und der Restbuchwert als Betriebsausgabe zu erfassen. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von nicht abnutzbaren
Anlagegütern (z.B. Grund und Boden) dürfen erst im Zeitpunkt einer etwaigen Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden ( ) und mindern somit den Veräußerungspreis oder Entnahmewert.
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