Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung

Zum Abschluss dieses Kapitels bleibt noch anzumerken, dass Sie von der Einnahmen-Überschussrechnung auf Bilanzierung übergehen müssen, wenn Sie Ihr gewerbliches oder freiberufliches Unternehmen veräußern oder die Tätigkeit endgültig einstellen und zwar für das Jahr der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe.
Sollte Sie in Ihrem Unternehmen nur kleinere Bestände an Anlage- und Umlaufvermögen als Restbestand haben, drücken die Finanzämter oft ein Auge zu und verzichten auf eine Bilanzierung.

Ab dem Kalenderjahr 2004 verlangt der Gesetzgeber die Einnahmen-Überschussrechnung in standardisierter Form. Sie müssen deswegen Ihre jährliche Gewinnermittlung (nach ) auf amtlichem Vordruck Einnahmenüberschussrechnung - EÜR der Finanzverwaltung erstellen ().


Sie haben nun erfahren, dass Sie durch eine Einnahmen-Überschussrechnung in der Lage sind, die Höhe des steuerlichen Gewinns eines Kalenderjahres, in gewissen Grenzen, selbst zu beeinflussen. Wegen der progressiven Ausgestaltung des Steuertarifs können sich dadurch bleibende Steuervorteile ergeben.