Bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns sind private Einlagen innerhalb
eines Wirtschaftsjahres vom Ergebnis des Betriebsvermögensvergleichs abzuziehen
und private Entnahmen dem Ergebnis hinzuzuzählen (
). Diese privaten
Vorgänge sollen das Ergebnis der eigentlichen Geschäftstätigkeit nicht verfälschen.
Die Einlage ist ein 'fiktiver' Anschaffungsvorgang, der mit dem sogenannten Teilwert
(Marktwert) anzusetzen ist (
). Eingelegte abnutzbare Anlagegegenstände können
abgeschrieben werden. Entnahmen sind ebenfalls mit dem Teilwert anzusetzen;
versteuert werden bei der Sachentnahme die stillen Reserven (Teilwert ./. Buchwert). |
Einlagen/Entnahmen in Geld sind keine
Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben. Anders bei
Sach- und Nutzungseinlagen. Diese sind auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung
zu beachten. Einlagen von Waren sind dann (fiktive) Betriebsausgaben. Bei der Einlage
von Anlagegegenständen sind die AfA-Beträge (fiktive) Betriebsausgaben. Entnahmen sind
(fiktive) Betriebseinnahmen. Werden abnutzbare Anlagegegenstände eingelegt
(z.B. privater Pkw), kann von deren Teilwert abgeschrieben werden. Bei
der Einlage von nicht abnutzbaren Anlagegütern (z.B. ein Grundstück) gilt
die Besonderheit, dass die (fiktiven) Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt
einer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgabe zu berücksichtigen
sind ( ).
Die Entnahme von abnutzbaren Anlagegegenständen ist eine Betriebseinnahme in Höhe des
Teilwertes. Gleichzeitig rechnet der Restwert ('Buchwert') des Anlagegutes zu den Betriebsausgaben. |