Exkurs: Zusammenfassung Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung:
Einlagen / Entnahmen:
Bilanzierung Einnahmen-Überschussrechnung
Bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns sind private Einlagen innerhalb eines Wirtschaftsjahres vom Ergebnis des Betriebsvermögensvergleichs abzuziehen und private Entnahmen dem Ergebnis hinzuzuzählen ( ). Diese privaten Vorgänge sollen das Ergebnis der eigentlichen Geschäftstätigkeit nicht verfälschen. Die Einlage ist ein 'fiktiver' Anschaffungsvorgang, der mit dem sogenannten Teilwert (Marktwert) anzusetzen ist ( ). Eingelegte abnutzbare Anlagegegenstände können abgeschrieben werden. Entnahmen sind ebenfalls mit dem Teilwert anzusetzen; versteuert werden bei der Sachentnahme die stillen Reserven (Teilwert ./. Buchwert). Einlagen/Entnahmen in Geld sind keine Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben. Anders bei Sach- und Nutzungseinlagen. Diese sind auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung zu beachten. Einlagen von Waren sind dann (fiktive) Betriebsausgaben. Bei der Einlage von Anlagegegenständen sind die AfA-Beträge (fiktive) Betriebsausgaben. Entnahmen sind (fiktive) Betriebseinnahmen. Werden abnutzbare Anlagegegenstände eingelegt (z.B. privater Pkw), kann von deren Teilwert abgeschrieben werden. Bei der Einlage von nicht abnutzbaren Anlagegütern (z.B. ein Grundstück) gilt die Besonderheit, dass die (fiktiven) Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt einer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind (). Die Entnahme von abnutzbaren Anlagegegenständen ist eine Betriebseinnahme in Höhe des Teilwertes. Gleichzeitig rechnet der Restwert ('Buchwert') des Anlagegutes zu den Betriebsausgaben.
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