Eine Kürzung ist dann entbehrlich, wenn sich die ausländische Betriebsstätte in einem Land befindet, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat. Im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen werden Betriebsstättengewinne nämlich in den meisten Fällen nach dem sogenannten Betriebsstättenvorbehaltvon der Einkommen- oder Körperschaftsteuer freigestellt. Dann sind diese (nicht steuerbaren) Betriebsstättengewinne bereits bei der Einkünfteermittlung nach § 15 EStG ausgenommen.