Beispiel 2 Miet- und Pachtaufwendungen (Nr. 7):

Karin Brandneu benötigt für Ihr Unternehmen einen LkW, den sie leasen möchte. Das günstigste Angebot unterbreitet ihr ein Leasinggeber in Colmar/Frankreich, der ihr das Transportfahrzeug für 58.000 € pro Jahr überlassen will.
Muss Karin Brandneu die Leasingraten des ausländischen Leasinggebers hinzurechnen?

Antwort:

Leasing wird steuerlich regelmäßig einem Mietverhältnis gleichgestellt. Eine Hinzurechnung erfolgt immer dann, wenn die Leasingraten beim Leasinggeber nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Leasinggeber unterliegt in diesem Beispiel nicht der deutschen Gewerbesteuer, so dass nach dem Gesetzeswortlaut die zukünftigen Leasingraten mit 50 % = 26.500 € hinzugerechnet werden müssten.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist diese Vorgehensweise allerdingsmit EU-Recht nicht vereinbar, weil sie europäische LeasinggeberInnen benachteiligt, die keine deutsche Gewerbesteuer bezahlen. Die Benachteiligung der ausländischen AnbieterInnen ist darin zu sehen, dass potentielle deutsche Kunden wegen der gewerbesteuerlichen Folgen von einem Vertragsabschluss Abstand nehmen.

Im gewählten Beispiel würden bei Karin jährlich 26.500 € zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung, die sich an die Rechtsprechung des EuGH halten muss, wendet deswegen gegenwärtig 8 Nr. 7 GewStG dann nicht an, wenn die Miete, Pacht oder Leasinggebühr an ausländische (EU)- Unternehmen bezahlt wird. Der Gesetzgeber ist darüber hinaus gehalten, die Hinzurechnungsvorschrift im Sinne der EuGH-Urteils zu ändern.

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