Kontokorrentschulden (![]() Kontokorrentschulden gelten dann als Dauerschulden, wenn ein bestimmter Mindestkredit dauernd zur Verfügung gestellt wird. Dauert das Kontokorrentverhältnis länger als 1 Jahr an, kommt es grundsätzlich auch als Dauerschuld in Betracht. Fraglich ist nur, mit welchem Schuldbetrag das Kontokorrent anzusetzen ist, schließlich ist es das Merkmal eines Kontokorrentkredits, dass es einen ständig wechselnden Bestand aufweist. Als Dauerschuld wird der niedrigste Schuldenstand gewertet, der an mindestens sieben Tagen im Jahr bestanden hat. Die Siebentagefrist ist ein Zugeständnis der Finanzverwaltung (vgl. ![]() In der Praxis wird der Mindestbetrag derart berechnet, dass die sieben niedrigsten Kontostände im Jahr (365 Tage) außer Acht gelassen werden und der achtniedrigste Kontostand die maßgebliche Kontokorrentschuld darstellt. Auf diesen wird dann der Zinssatz des Kontokorrentkredits angewendet. Zu den niedrigen Kontoständen im Rahmen dieser Berechnung zählen auch positive Beträge, obwohl es sich dabei nicht um Schulden handelt. Ein Kontostand von + 411 € ist bei dieser Berechnung dann beispielsweise niedriger als ./. 223 €. Hier sehen Sie ein erläuterndes Beispiel dazu. Übrigens: Die Hinzurechnung von Dauerschulden lässt sich vermeiden, wenn es Ihnen gelingt, an 8 Tagen im Jahr schuldenfrei zu bleiben. Überlegenswert ist dabei sogar, einen kurzfristigen Kredit bei der Bank zu beantragen, um für acht Tage das Kontokorrent auszugleichen und damit die Hinzurechnung der Zinsen zu vermeiden. |
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