Über- und Unterkompensation

Sie werden feststellen, dass die Gewerbesteueranrechnung bei weitem nicht die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer erreicht. Dabei müssen Sie aber berücksichtigen, dass die Gewerbesteuer auch als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Beim Gewinn aus Gewerbebetrieb () konnte die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Bezogen auf das Rechenbeispiel der vorangegangenen Seite bringt das einen Einkommensteuervorteil von etwa 6.700 € (Tarif 2005), zuzüglich Solidaritätszuschlag. Dass im gewählten Beispiel dennoch kein vollständiger Ausgleich stattfindet (Unterkompensation), liegt am überdurchschnittlichen Hebesatz der Stadt Karlsruhe. Bei einem Hebesatz von ca. 310 % würde es zu einem vollständigen Ausgleich der Gewerbesteuerbelastung kommen (Kompensation).

Sind Sie mit Ihrem Gewerbebetrieb in einer Gemeinde ansässig, die einen niedrigen Gewerbesteuer-Hebesatz aufweist wie z.B. Forst bei Bruchsal oder Waghäusel bei Bruchsal mit jeweils 310 %, kann es sogar dazu kommen, dass die Anrechnung über die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung hinausgeht (Überkompensation).