Pauschalierung Die Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgt pauschal mit dem 1,8fachen des Messbetrages, also unabhängig von der tatsächlichen Gewerbesteuerschuld. In diesem Zusammenhang ist auch der Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde wichtig. Die Pauschalierung auf das 1,8fache des Messbetrages führt nur dann zum vollständigen Ausgleich der Gewerbesteuer, wenn der Hebesatz der Gemeinde nicht mehr als etwa 330 % (2004) bzw. 310 % (2005) beträgt. Dabei wurde jeweils vom Erreichen des Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer mit 45 % (2004) bzw. 42 % (2005) ausgegangen. Wie Sie sehen, führen sinkende Einkommensteuertarife zu einer Verschlechterung bei der Gewerbesteueranrechnung. |
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Vera Einmalig möchte ausrechnen, wie hoch in ihre Fall die Einsparungen bei der Einkommensteuer durch die Anrechnung der Gewerbesteuer sind. Klicken Sie hier, um sich ihre Beispielrechnung anzusehen. |
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