Pauschalierung

Die Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgt pauschal mit dem 1,8fachen des Messbetrages, also unabhängig von der tatsächlichen Gewerbesteuerschuld. In diesem Zusammenhang ist auch der Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde wichtig.

Die Pauschalierung auf das 1,8fache des Messbetrages führt nur dann zum vollständigen Ausgleich der Gewerbesteuer, wenn der Hebesatz der Gemeinde nicht mehr als etwa 330 % (2004) bzw. 310 % (2005) beträgt. Dabei wurde jeweils vom Erreichen des Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer mit 45 % (2004) bzw. 42 % (2005) ausgegangen.
Wie Sie sehen, führen sinkende Einkommensteuertarife zu einer Verschlechterung bei der Gewerbesteueranrechnung.


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