Stadien der Gründung

Das Körperschaftsteuerrecht enthält keine Regelungen über Beginn und Ende der Steuerpflicht. Wollen Sie aber z.B. als Existenzgründerin über eine GmbH tätig werden, ist es wichtig, die unterschiedlichen Stadien der Gründung zu betrachten, da diese unterschiedliche steuerliche Folgen nach sich ziehen.
Zivilrechtlich und steuerrechtlich werden dabei drei Stadien unterschieden:
Stadium Zivilrechtliche
Auswirkungen
Steuerrechliche
Auswirkungen
1. Vorgründungs-
   gesellschaft
Die Vorgründungsgesellschaft ist eine
GbR. Bei bereits vorhandener erwerbswirtschaftlicher Aktivität eine OHG.
Bei einer Einpersonen-GmbH existiert ein Einzelunternehmen.
Keine Körperschaftsteuerpflicht:
Der Gewinn wird den Beteiligten anteilig zugerechnet und bei ihnen der Einkommensteuer unterworfen.
2. Vorgesellschaft Schwebezustand: Es liegt weder eine Personengesellschaft noch eine vollgültige juristische Person vor.
Es werden bereits die Vorschriften des Aktiengesetzes und des GmbH-Gesetzes angewendet.
Die Vorgesellschaft wird als selbstständiges Subjekt der Körperschaftsteuer angesehen (Voraussetzungen).
3. Registereintrag Spätestens mit dem Registereintrag ist die Kapitalgesellschaft vollgültig entstanden. Beginn der formellen Körperschaftsteuerpflicht