Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Wie das Einkommensteuergesetz unterscheidet auch das Körperschaftsteuergesetz zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Als Anknüpfungsmerkmal dient hier nicht wie bei der Einkommensteuer der Wohnsitz, sondern der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung. Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist unter anderem deswegen von Bedeutung, weil die sachliche Steuerpflicht und eventuell die Erhebungsform der Steuer eine andere ist. Anhand des nachfolgenden Schaubildes lässt sich der Unterschied verdeutlichen: |
![]() Abbildung 3.1: Körperschaftsteuerpflicht |
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Würde Karin Brandneu ihre Firma nach Wissembourg im Elsass verlegen, so müsste sie in Deutschland nur die in Deutschland bezogenen Einkünfte versteuern. |
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