Für dieses Stadium ist es zusätzlich erforderlich, dass auf die Vorgesellschaft Vermögen, wie z.B. Einlagen, übertragen wurde, dass sie nach außen geschäftlich in Erscheinung getreten ist und dass später auch tatsächlich die Eintragung ins Handelsregister erfolgt.
Kommt es nicht zur Eintragung so liegt bei einer Vorgesellschaft eine GbR, bei bereits vorhandener erwerbswirtschaftlicher Aktivität eine OHG oder bei einer beabsichtigten Einpersonen-GmbH ein Einzelunternehmen vor. Diese sind nicht körperschaftsteuerpflichtig.