Ebenso wie für die Einkommensteuer ist für die Körperschaftsteuer die Frage zu klären, wer überhaupt der Körperschaftsteuer unterliegt (persönliche Steuerpflicht) und was die Körperschaft zu versteuern hat (sachliche Steuerpflicht).
Während bei der Einkommensteuer alle natürlichen Personen als Steuerpflichtige in Betracht kommen, soweit sie noch zusätzliche Merkmale, wie inländischer Wohnsitz oder inländische Einkünfte aufweisen, geht das Körperschaftsteuergesetz einen anderen Weg. Körperschaftsteuerpflichtig sind nur die in 1 Absatz 1 KStG abschließend aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen:
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Kapitalgesellschaften: AG, GmbH, KGaA |
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Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften: z.B. Volksbanken, Winzergenossenschaften |
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Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit: VVaG |
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Sonstige juristische Personen des privaten Rechts: z.B. eingetragene Sportvereine, ADAC, genehmigte Familienstiftungen |
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Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere
Zweckvermögen des privaten Rechts: z.B. nicht eingetragene Vereine, nicht genehmigte Stiftungen |
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Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts: z.B. städtische Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, Semesterfete einer Hochschule
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