Ebenso wie für die Einkommensteuer ist für die Körperschaftsteuer die Frage zu klären, wer überhaupt der Körperschaftsteuer unterliegt (persönliche Steuerpflicht) und was die Körperschaft zu versteuern hat (sachliche Steuerpflicht).

Während bei der Einkommensteuer alle natürlichen Personen als Steuerpflichtige in Betracht kommen, soweit sie noch zusätzliche Merkmale, wie inländischer Wohnsitz oder inländische Einkünfte aufweisen, geht das Körperschaftsteuergesetz einen anderen Weg. Körperschaftsteuerpflichtig sind nur die in 1 Absatz 1 KStG abschließend aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen:

Kapitalgesellschaften: AG, GmbH, KGaA
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften: z.B. Volksbanken, Winzergenossenschaften
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit: VVaG
Sonstige juristische Personen des privaten Rechts: z.B. eingetragene Sportvereine, ADAC, genehmigte Familienstiftungen
Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts: z.B. nicht eingetragene Vereine, nicht genehmigte Stiftungen
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts: z.B. städtische Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, Semesterfete einer Hochschule


Karin Brandneus Software-Unternehmen, das als GmbH geführt wird, ist also körperschaftsteuerpflichtig.
Bei der Gründung eines Vereins der baden-württembergischen Informatikerinnen stellt sich für sie jedoch die Frage, ob dieser Verein eventuell von der Körperschaftsteuer befreit ist. Schauen Sie sich in diesem kleinen Exkurs die im Gesetz festgelegten Befreiungstatbestände an.