Befreiungstatbestände

5 KStG enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen, die teilweise persönlicher, teilweise sachlicher Art sind. Nachfolgend ein kleiner Ausschnitt aus den Befreiungstatbeständen persönlicher Art:

Die Monopolverwaltungen des Bundes und staatliche Lotterieunternehmen
Die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau u.a.
Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, und Krankenkassen
Politische Parteien (ausgenommen deren wirtschaftliche Geschäftsbetriebe)
Bestimmte Berufsverbände wie die Arbeitgebervereinigungen, Beamten- und Wirtschaftsverbände
Gemeinnützig tätige Körperschaftsteuersubjekte
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