Befreiungstatbestände
5 KStG enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen, die teilweise persönlicher, teilweise sachlicher Art sind. Nachfolgend ein kleiner Ausschnitt aus den Befreiungstatbeständen persönlicher Art:
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Die Monopolverwaltungen des Bundes und staatliche Lotterieunternehmen |
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Die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau u.a. |
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Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, und Krankenkassen |
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Politische Parteien (ausgenommen deren wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) |
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Bestimmte Berufsverbände wie die Arbeitgebervereinigungen, Beamten- und Wirtschaftsverbände |
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Gemeinnützig tätige Körperschaftsteuersubjekte
Wenn Sie glauben, dass der Befreiungstatbestand der Gemeinnützigkeit auf Ihr Vorhaben zutrifft, so klicken Sie hier.
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