Die Berücksichtigung von Privataufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn vom Gesetz ausdrücklich zugelassen, etwa als Sonderausgaben (vgl. ) oder außergewöhnliche Belastungen (vgl. ).
In der steuerlichen Praxis gibt es in Zusammenhang mit sogenannten gemischten Aufwendungen immer wieder Streitigkeiten mit dem Finanzamt.
Beispiel:
Frau Brandneu organisiert zu ihrem 40. Geburtstag eine Betriebsfeier, zu der sie ihre Angestellten samt Partnerin/Partner eingelädt. Essen, Trinken und Programm sind kostenlos.
Kann Frau Brandneu die Ausgaben von ca. 28.000 € als Betriebsausgaben der Firma behandeln?
Antwort: Hier finden Sie die Antwort auf die Fragestellung.