Aufwendungen für die Lebensführung dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden (). Zu solchen Aufwendungen gehören regelmäßig:

Aufwendungen für den Haushalt der Steuerpflichtigen und für den Unterhalt der Familie (z.B. Ernährung, Kleidung, Wohnung, gesellschaftliche Veranstaltungen)
Steuern vom Einkommen (z.B. Einkommensteuer) und sonstige Personensteuern
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen.