Aufwendungen für die Lebensführung dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden ( ). Zu solchen Aufwendungen gehören regelmäßig:
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Aufwendungen für den Haushalt der Steuerpflichtigen und für den Unterhalt der Familie (z.B. Ernährung, Kleidung, Wohnung, gesellschaftliche Veranstaltungen) |
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Steuern vom Einkommen (z.B. Einkommensteuer) und sonstige Personensteuern |
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in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen.
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