Antwort: Anrechenbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben:
Ein betrieblicher Zusammenhang der Aufwendungen ist in unserem Beispiel jedenfalls insofern gegeben, als durch die Feier die Mitarbeiter motiviert und das Betriebsklima verbessert werden könnte. Andererseits ist der Anlass rein persönlicher Art und außerdem sind auch Gäste geladen, die nicht betriebszugehörig sind.
Nach 12 Nr. 1 Satz 2 EStG besteht ein Abzugsverbot für die gesamten Aufwendungen, wenn sich die Ausgaben der privaten Lebensführung und andererseits der betrieblich bedingten Aufwendungen nicht leicht und einwandfrei trennen lassen, wie hier der Fall ist.
Das Finanzamt wird mit großer Wahrscheinlichkeit die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen verneinen (Abzugs- und Aufteilungsverbot ( ).
Hätte Frau Brandneu die Feier anlässlich eines Firmenjubiläums angesetzt und nur die Mitarbeiter eingeladen, stünde dem Abzug als Betriebsausgaben nichts entgegen.
|