Bei den Überschusseinkünften () werden die Ausgaben als Werbungskosten bezeichnet. Dabei geht es um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen ().
Die Aufwendungen sind jeweils bei der Einkunftsart anzusetzen, bei der sie erwachsen:

Tätigkeit als Arbeitnehmerin
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Kapitalvermögen
z. B. Aufwendungen für:

- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Pauschale)
- Arbeitskleidung
- Gewerkschaftsbeiträge
- Fachliteratur
- berufliche PC-Nutzung
- Fortbildungskosten
z. B. Aufwendungen für:

- Schuldzinsen
- Absetzung für Abnutzung (AfA)
- Reparatur- und Renovierung
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherungen
- Hausmeister
z. B. Aufwendungen für:

- Depot- und Kontoführung
- Reisen zur Hauptver-
sammlung (bei Aktienbesitz)
- Schuldzinsen für die Finanzierung von Wertpapieren


Der Gesetzgeber hat für die Abgeltung von Werbungskosten in vielen Fällen Werbungskosten-Pauschalen eingeführt. Weisen die Steuerpflichtigen keine höheren Werbungskosten nach, sind Pauschalen in Höhe von 920 € bei Arbeitseinkünften und von 51 € bei Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig (). Hierdurch darf jedoch kein negativer Betrag entstehen.