Unternehmer oder Unternehmerin kann sein:

  jede Person nach bürgerlichem Recht (natürliche oder juristische Person) und
  jede Personenvereinigung (siehe ).

Natürliche Personen können umsatzsteuerlich auftreten als Gewerbetreibende, Landwirte, FreiberuflerInnen; aber es kommen auch Einzelpersonen in Betracht, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen erzielen (vgl. aber Steuerbefreiungen ).

Zu dem genannten Kreis gehören aber nicht Hobbytreibende, die selbst dann nicht UnternehmerIn sind, wenn sie in Ausübung ihrer Freizeitbeschäftigung nachhaltig in Einnahmeerzielungsabsicht tätig werden (vgl. ).

Beispiel:
Angenommen, Frau Brandneu betätigt sich außerdem als Briefmarkensammlerin, dann ist sie diesbezüglich keine Unternehmerin. Verhält sich sich jedoch "wie eine Händlerin", d. h. beteiligt sie sich am Markt, so wird für sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Unternehmereigenschaft bejaht.

Juristische Personen des privaten Rechts sind UnternehmerInnen, wenn sie die Voraussetzungen von erfüllen und damit selbstständig nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werden. Im Fall der sog. Organschaft ( ) kann es im Einzelfall am Merkmal der Selbstständigkeit mangeln. Zu den typischen Juristischen Personen des privaten Rechts zählen in erster Linie die GmbH und die AG.

Personenvereinigungen (ohne bürgerlich-rechtliche Rechtsfähigkeit) sind z.B. die OHG, KG oder GbR. Auch sie können private Unternehmer i. S. d. UStG sein. In diesem Zusammenhang sind auch die Arbeitsgemeinschaften in der Baubranche zu nennen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (z.B. städtisches Schwimmbad, Krankenhaus, Verkehrsbetriebe) oder mit ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben steuerfähig (vgl. ).



  Wie lassen sich hier nun Selbstständige einordnen?