Unternehmer oder Unternehmerin kann sein:
Natürliche Personen können umsatzsteuerlich
auftreten als Gewerbetreibende, Landwirte, FreiberuflerInnen; aber es
kommen auch Einzelpersonen in Betracht, die Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung oder Kapitalvermögen erzielen (vgl. aber Steuerbefreiungen
Zu dem genannten Kreis gehören aber nicht Hobbytreibende, die selbst
dann nicht UnternehmerIn sind, wenn sie in Ausübung ihrer Freizeitbeschäftigung
nachhaltig in Einnahmeerzielungsabsicht tätig werden (vgl. Juristische Personen des privaten Rechts sind UnternehmerInnen, wenn sie die
Voraussetzungen von
Personenvereinigungen (ohne bürgerlich-rechtliche Rechtsfähigkeit) sind z.B. die OHG, KG oder GbR. Auch sie können private Unternehmer i. S. d. UStG sein. In diesem Zusammenhang sind auch die Arbeitsgemeinschaften in der Baubranche zu nennen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur mit ihren
Betrieben gewerblicher Art (z.B. städtisches Schwimmbad, Krankenhaus,
Verkehrsbetriebe) oder mit ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
steuerfähig (vgl.
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Wie lassen sich hier nun Selbstständige einordnen? |
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