Die Umsatzsteuer erfasst Vorgänge des wirtschaftlichen Verkehrs, wie Warenlieferungen und Dienstleistungen. Es sind jedoch nicht alle Lieferungen und Leistungen Steuergegenstand. Welche dies sind, wird in dieser Lektion erläutert. Ebenso werden Sie erfahren, welche Mitglieder des wirtschaftlichen Verkehrs steuerpflichtig sind.
Wer wird zur Umsatzsteuer herangezogen?
Wir hatten gesehen, dass Frau Brandneu, wenn sie für ihr Unternehmen einkauft, die Umsatzsteuer als Vorsteuer von der von ihr an ihre KundInnen verrechneten Umsatzsteuer abziehen kann. Dies kann sie jedoch nicht, wenn sie eine Ware für ihren privaten Gebrauch kauft. Die Umsatzsteuer, die sie für die CD-Rohlinge bezahlt, die sie zum Verkauf ihrer Software einkauft, kann sie als Vorsteuer abziehen. Ebenso die Umsatzsteuer beim Kauf ihres Büromaterials; die Umsatzsteuer für eine Lampe für ihre Wohnung dagegen nicht.

Dieser Unterschied ist im UStG (Umsatzsteuergesetz) geregelt:
Nur Leistungen einer Unternehmerin im Rahmen ihres Unternehmens unterliegen der Umsatzsteuer. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff ist weit gefasst und unterscheidet sich vom einkommensteuerlichen Unternehmerbegriff, wenn auch in der steuerlichen Praxis kaum eine Unterscheidung gemacht wird.

Nach 2 Absatz 1 Satz 1 UStG sind diejenigen Personen UnternehmerInnen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (siehe ). Der Unternehmerbegriff bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer erfordert demgegenüber eine Gewinnerzielungsabsicht.


  Wie definiert das Umsatzsteuergesetz nun Unternehmer bzw. Unternehmerin?