Wir hatten gesehen, dass Frau Brandneu, wenn sie für
ihr Unternehmen einkauft, die Umsatzsteuer als Vorsteuer
von der von ihr an ihre KundInnen verrechneten Umsatzsteuer abziehen kann.
Dies kann sie jedoch nicht, wenn sie eine Ware für ihren privaten Gebrauch
kauft. Die Umsatzsteuer, die sie für die CD-Rohlinge bezahlt, die sie zum Verkauf
ihrer Software einkauft, kann sie als Vorsteuer abziehen. Ebenso
die Umsatzsteuer beim Kauf ihres Büromaterials; die Umsatzsteuer für
eine Lampe für ihre Wohnung dagegen nicht.
Dieser Unterschied ist im UStG (Umsatzsteuergesetz) geregelt:
Nur Leistungen einer Unternehmerin im Rahmen ihres Unternehmens unterliegen
der Umsatzsteuer. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff ist weit gefasst und
unterscheidet sich vom einkommensteuerlichen Unternehmerbegriff, wenn
auch in der steuerlichen Praxis kaum eine Unterscheidung gemacht wird.
Nach
2 Absatz 1 Satz 1 UStG sind diejenigen Personen UnternehmerInnen, die eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung
von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (siehe
).
Der Unternehmerbegriff bei der Einkommensteuer
und Gewerbesteuer erfordert demgegenüber eine Gewinnerzielungsabsicht.
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