Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung)
Die Entstehung der Umsatzsteuer hat u.a. Auswirkungen darauf, in welchem Voranmeldungszeitraum bestimmte Umsätze zu deklarieren sind. Für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht die Steuer im Regelfall der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (vgl. ) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (vgl. ). Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Entgelte kommt es bei dieser Besteuerungsart nicht an.
Teilleistungen
Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. In diesem Fall werden bereits die Teilleistungen versteuert (vgl. ). Bei Teilleistungen sind die teilbaren Abschnitte bereits tatsächlich schon ausgeführt.
Beispiel:
Ein Mietvertrag über ein gewerblich genutztes Gebäude ist für 5 Jahre vereinbart; nach Fertigstellung des Kellergeschosses wird Teilzahlung verlangt. Es liegt eine steuerpflichtige Teilleistungen vor.