Der normale Steuersatz für jeden steuerpflichtigen Umsatz beträgt nach 12 Absatz 1 UStG 16 %.
Bei Umsätzen im Sinne von 12 Absatz 2 Nr. 1 UStG gilt ein ermäßigter Steuersatz, der 7 % beträgt. Die Lieferungen, die unter den ermäßigten Steuersatz fallen, sind in der Anlage zum UStG aufgeführt (sog. Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände).
Im Wesentlichen sind davon u.a. folgende Warengruppen betroffen:
 
Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
Futtermittel,
Lebensmittel und Lebensmittelzubereitungen,
Wasser, Milch,
Buchhandel,
Erzeugnisse des graphischen Gewerbes,
Kunstgegenstände und Sammlungsstücke.
Der ermäßigte Steuersatz gilt bei den in der Anlage genannten Gegenstände auch in Zusammenhang mit unentgeltlichen Wertabgaben (Eigenverbrauch), der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb.
Darüber hinaus sind weitere Leistungen mit ermäßigten Steuersatz in 12 Absatz 2 UStG ausgeführt (z. B. Theater- und Filmvorführungen, Bahnbeförderung und anderes).
 
Wichtig:
Der ermäßigte Steuersatz tangiert nicht den Vorsteuerabzug, so dass der Vorsteuerabzug in voller Höhe erhalten bleibt.

Hierzu ein Beispiel:
Obwohl die Ausgangsleistung eines Theaters nur mit 7 % besteuert wird, kann die Umsatzsteuer für den Druck eines Programmhefts mit 16% als Vorsteuer abgezogen werden.