Der Vorsteuerabzug ist eines der ganz wesentlichen Merkmale des Umsatzsteuersystems. Er führt im wirtschaftlichen Ergebnis dazu, dass nur der "Mehrwert" besteuert wird. Die Unternehmerin darf die Umsatzsteuer aus den Vorumsätzen von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen, wenn diese Vorumsätze für Leistungen von anderen Unternehmen für ihr eigenes Unternehmen ausgeführt und in Rechnung gestellt worden sind. Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist jede Unternehmerin, unabhängig von ihrem Sitzort. Für die im Ausland ansässigen UnternehmerInnen ist ein Vorsteuervergütungsverfahren vorgesehen (vgl. und §§ 59 ff UStDV).
 
Folgende Voraussetzungen sind für einen Vorsteuerabzug zwingend (vgl. ):
 
abziehbar sind die in einer Rechnung,
von einem anderen Unternehmer,
gesondert ausgewiesene Steuer,
für Leistungen,
die für das Unternehmen der empfangenden Unternehmerin ausgeführt worden sind,
die Steuernummer oder USt-IdNr. des Rechnungsausstellers,
eine fortlaufende Rechnungsnummer des Rechnungsausstellers.

Bei der danach erforderlichen Rechnung muss es sich um eine Abrechnung handeln, bei der die Merkmale nach 14 Absatz 1 UStG erfüllt sind. Bei so genannten Kleinbeträgen (bis 100 €) braucht die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen zu sein.
Gegenbeispiele:
Erhält Frau Brandneu keine Rechnung bei einem Kauf, so kann sie die gezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.
Kauft Frau Brandneu bei einer Privatperson, die laut Gesetz keine Umsatzsteuer berechnen darf, so kann sie keine Vorsteuer geltend machen.
Ist auf der Rechnung die Mehrwertsteuer nicht explizit ausgewiesen und höher als 100 €, so kann Frau Brandneu keine Vorsteuer geltend machen.