Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben
Unentgeltliche sonstige Leistungen (private
Nutzung betrieblicher Gegenstände):
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Nach
3 Absatz 9 a Nr.1 UStG richtet sich die Bemessungsgrundlage nach: |
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den bei Ausführung der Wertabgabe
entstandenen Kosten, |
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soweit diese zum vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl.
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Kosten ohne Vorsteuerabzugsrecht sind daher aus der
Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
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Beispiel:
Frau Brandneu nutzt ihren geleasten Kopierer für größere
private Kopierarbeiten. Kosten für das Papier und anteilige Leasingkosten dienen als Bemessungsgrundlage.
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