Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben

Unentgeltliche sonstige Leistungen (private Nutzung betrieblicher Gegenstände):
Nach 3 Absatz 9 a Nr.1 UStG richtet sich die Bemessungsgrundlage nach:
 
den bei Ausführung der Wertabgabe entstandenen Kosten,
  soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl. ).

Kosten ohne Vorsteuerabzugsrecht sind daher aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.

Beispiel:
Frau Brandneu nutzt ihren geleasten Kopierer für größere private Kopierarbeiten. Kosten für das Papier und anteilige Leasingkosten dienen als Bemessungsgrundlage.