Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Leistungen Entgeltliche Leistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen. Bemessungsgrundlage für diese Umsätze ist das Entgelt. Das ist nach ![]() Zum Entgelt bei Lieferungen und sonstigen Leistungen zählt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger der Unternehmerin für die Leistung gewährt (vgl. ![]() Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt, das für eine Leistung aufgewendet wurde, angemessen ist. Das Entgelt ist daher auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem tatsächlichen Wert der Leistung nicht entspricht. Ausnahme: Leistungen an GesellschafterInnen, ArbeitnehmerInnen oder nahestehende Personen (vgl. ![]() Das Entgelt besteht in der Regel in Geld, kann aber auch in anderer Leistungsart bestehen, z.B. Schuldübernahme oder Tausch. Hier orientiert sich die Bemessungsgrundlage z.B. am Nennwert der übernommenen Schuld oder am gemeinen Wert einer Tauschlieferung (vgl. ![]() |
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Beispiel: Frau Brandneu verkauft ihre Software miracle zu einem Nettopreis von 1.551,72 €. Zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (248,31 €) zahlt die Kundin 1.800 €. Frau Brandneu gewährt ihr ein Skonto von 2 % auf den Nettopreis (30,03 €). Die Kundin zahlt also 1.521,69 €. Das Skonto vermindert das Entgelt und damit die Umsatzsteuer auf 243,52 € |
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