Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben
Für die Bemessungsgrundlagen beim Eigenverbrauch
musste der Gesetzgeber - mangels Leistungsaustauschs - eigene Vorschriften
schaffen (vgl. ).
Im Einzelnen wird differenziert:
Unentgeltliche Lieferungen:
Zu den unentgeltlichen
Lieferungen gehören nach
3 Absatz 1 b UStG:
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Gegenstandsentnahmen |
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unentgeltliche Zuwendungen an Personal und |
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andere unentgeltliche Zuwendungen
von Gegenständen. |
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Die Bemessungsgrundlage (vgl.
) richtet
sich nach: |
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Dem Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten. |
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Das entspricht in der Regel den Wiederbeschaffungskosten
zum Zeitpunkt der Entnahme bzw. Zuwendung. |
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Den Selbstkosten, |
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wenn ein Nettoeinkaufspreis nicht zu
ermitteln ist. Die Selbstkosten entsprechen in der Praxis den Herstellungskosten.
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Beispiel:
Frau Brandneu entnimmt ihrer Firma einen PC, den sie vor einem Jahr angeschafft hat.
Für die Bemessungsgrundlage muss sie einen Preis ermitteln. Dieser entspricht
dem, was sie für einen einjährigen PC bezahlen müsste.
Vielleicht fragen Sie sich, mit welchen Nebenkosten Sie bei dieser Kalkulation
rechnen müssten: dies können Transport- und Portokosten oder Gebühren sein.
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