Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben

Für die Bemessungsgrundlagen beim Eigenverbrauch musste der Gesetzgeber - mangels Leistungsaustauschs - eigene Vorschriften schaffen (vgl. ). Im Einzelnen wird differenziert:

Unentgeltliche Lieferungen:
Zu den unentgeltlichen Lieferungen gehören nach 3 Absatz 1 b UStG:
 
Gegenstandsentnahmen
unentgeltliche Zuwendungen an Personal und
andere unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen.
Die Bemessungsgrundlage (vgl. ) richtet sich nach:
 
Dem Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten.
  Das entspricht in der Regel den Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Entnahme bzw. Zuwendung.
Den Selbstkosten,
  wenn ein Nettoeinkaufspreis nicht zu ermitteln ist. Die Selbstkosten entsprechen in der Praxis den Herstellungskosten.
Beispiel:
Frau Brandneu entnimmt ihrer Firma einen PC, den sie vor einem Jahr angeschafft hat. Für die Bemessungsgrundlage muss sie einen Preis ermitteln. Dieser entspricht dem, was sie für einen einjährigen PC bezahlen müsste.
Vielleicht fragen Sie sich, mit welchen Nebenkosten Sie bei dieser Kalkulation rechnen müssten: dies können Transport- und Portokosten oder Gebühren sein.