Trifft auf einen steuerbaren Vorgang kein Befreiungstatbestand zu oder wurde von einer möglichen Option Gebrauch gemacht, ist der betreffende Umsatz steuerpflichtig. Dafür ist die Bemessungsgrundlage festzustellen. In den 10, 11, 25, 25a UStG sind die Bemessungsgrundlagen für die verschiedenen Umsätze festgelegt, denn für die unterschiedlichen Umsatzarten gibt es auch verschiedene Bemessungsgrundlagen.

Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (siehe ); durch die Trennung von Brutto- und Nettopreis wird die Ausführung des Vorsteuerabzugs erleichtert.