Trifft auf einen steuerbaren
Vorgang kein Befreiungstatbestand zu oder wurde von einer möglichen Option Gebrauch gemacht, ist der betreffende Umsatz steuerpflichtig. Dafür ist die Bemessungsgrundlage
festzustellen. In den
Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht
zur Bemessungsgrundlage (siehe
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