Rechtsformen des Gewerbebetriebs

Immer als Gewerbebetrieb gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereine a.G. (). Personengesellschaften müssen dagegen differenziert betrachtet werden:
Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist dann keine Gewerbesteuerpflicht gegeben, wenn keine gewerbliche Tätigkeit über die GbR ausgeübt wird, wie z.B. bei einem Zusammenschluss von FreiberuflerInnen. Erzielt die GbR gewerbliche Einkünfte, sind Steuererschuldner die einzelnen GesellschafterInnen. Diese haften mit ihrem gesamten Vermögen für die Gewerbesteuer. Schauen Sie sich dazu dieses Beispiel an.
Außerdem ist die 'gewerblich geprägte' Personengesellschaft, wie z.B. die GmbH & Co. KG immer ein Gewerbebetrieb ().

Darüber hinaus kommen die sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, also z.B. eingetragene Vereine und nichtrechtsfähige, d.h. nicht eingetragene Vereine als Gewerbebetrieb in Betracht. Diese sind aber nur mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gewerbesteuerpflichtig ( und ). Schauen Sie sich dazu ebenfalls ein Beispiel an.


Bitte merken Sie sich an dieser Stelle, dass im Gegensatz zur Einkommensteuer bei der Gewerbesteuer Personengesellschaften Steuersubjekt sind. Eine OHG oder KG erhält also einen Gewerbesteuermessbescheid und einen Gewerbesteuerbescheid, aber keinen Einkommensteuerbescheid. Schuldner der Einkommensteuer sind nämlich ausschließlich die GesellschafterInnen der Personengesellschaft.