Beispiel zur Gewerbesteuerpflicht von Vereinen:
Der Freundeskreis e.V. der Fachhochschule Karlsruhe hat im vergangenen Jahr Spenden und Beiträge von insgesamt 25.000 € erhalten.
Aus dem Herbstfest wurden Einnahmen von 15.200 € (Überschuss von 4.800 €) erzielt. Außerdem konnte durch den Verkauf des Studienführers und von Chip-Karten Einnahmen von 8.400 € (Überschuss 4.500 €) erwirtschaftet werden.
Unterliegen diese Einnahmen der Gewerbesteuer?
Antwort:
Der 'ideelle Bereich', das sind die Spenden und Beiträge, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Der Gewinn aus dem Herbstfest und die Überschüsse aus den Verkäufen sind dagegen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins und unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer (und der Körperschaftsteuer).
Im Beispielfall ist jedoch 64 Absatz 3 der Abgabenordnung anzuwenden, der die kleineren Vereine begünstigen soll und der Verwaltungsvereinfachung dient. Danach kann ein gemeinnütziger Verein jährlich bis 30.678 € Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielen, ohne gewerbe- oder körperschaftsteuerpflichtig zu werden.
Sollte diese Grenze in einem Jahr überschritten werden, gibt es darüber hinaus für Vereine bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 3.900 € und bei der Körperschaftsteuer einen Freibetrag von 3.835 € ( und ). Erst wenn der Gewerbeertrag (Gewinn) diese Grenzen überschreitet, kommt es zur Steuerpflicht bei der Gewerbesteuer bzw. Körperschaftsteuer.
Die Umsatzsteuerpflicht tritt für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins jedoch schon früher ein. Hier gilt die allgemeine Grenze für KleinunternehmerInnen (nach ; 17.500 €
Einnahmen im Kalenderjahr). Diese Grenze ist im vorliegenden Fall überschritten, so dass der Förderverein mit dem Herbstfest und den Verkäufen umsatzsteuerpflichtig ist.
|