Gewinnverteilungsschlüssel

Der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft bestimmt sich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, ohne Berücksichtigung von Vorabgewinnen (Sondervergütungen; ).
Die Zuweisung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft wird vom Betriebsfinanzamt der Gesellschaft durch eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchgeführt ().

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