Gewinnverteilungsschlüssel Der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft bestimmt sich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, ohne Berücksichtigung von Vorabgewinnen (Sondervergütungen; ![]() Die Zuweisung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft wird vom Betriebsfinanzamt der Gesellschaft durch eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchgeführt ( ![]() Klicken Sie hier, wenn Sie sich eine Beispielrechnung ansehen möchten. |
![]() |
||||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |