Brigitte Zielreich unterhält einen Gewerbebetrieb mit mehreren Betriebsstätten in Gemeinden mit unterschiedlichen Hebesätzen. Was bedeutet dies für ihre Gewerbesteuerpflicht?

Die Gewerbesteuer soll sich aus dem sogenannten Äquivalenzprinzip rechtfertigen. Das bedeutet im Kern, die Gemeinden erhalten durch die Gewerbesteuer einen Ausgleich für ihre erheblichen Aufwendungen in Zusammenhang mit der Existenz von Betrieben. Diese zusätzlichen Aufwendungen betreffen insbesondere den Bereich der Infrastrukturmaßnahmen.

Unterhält ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten oder wird ein Betrieb oder eine Betriebsstätte während des Kalenderjahres verlegt, so muss das Gewerbesteueraufkommen auf die verschiedenen Gemeinden aufgeteilt werden. Denn schließlich sind alle betroffenen Gemeinden von Belastungen betroffen und deswegen 'hebeberechtigt' (). Diese Aufteilung der Gewerbesteuer nennt sich Zerlegung und ist im Einzelnen in den geregelt.
Lesen sie hier ein Beispiel zur Zerlegung des Steuermessbetrags.


Wichtig: Es geht bei der Zerlegung nur um Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes oder um die Fälle einer Sitzverlegung. Handelt es sich um verschiedene Gewerbebetriebe eines Unternehmens, so ist jeder Gewerbebetrieb bei der hebeberechtigten Gemeinde gewerbesteuerpflichtig, eine Zerlegung also nicht erforderlich.