Für die Berechnung der Gewerbesteuer der einzelnen Betriebsstätten von Brigitte Zielreichs Gewerbebetrieb muss der Steuermessbetrag zerlegt werden. Zerlegungsmaßstab sind die gezahlten Arbeitslöhne. Brigitte Zielreich muss also zunächst die gesamten Arbeitslöhne feststellen, die in allen Betriebsstätten während des Erhebungszeitraums gezahlt worden sind. Die gesamten Arbeitslöhne müssen nun in das Verhältnis zu den Arbeitslöhnen gesetzt werden, die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden gezahlt worden sind ( ![]() Die Zerlegung des Steuermessbetrages erfolgt durch einen Zerlegungsbescheid, der vom Betriebsfinanzamt (Ort der Geschäftsleitung) erlassen wird. Beteiligt am Zerlegungsverfahren sind dabei sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Gemeinde: Die Gemeinden haben selbstverständlich ein Interesse an der Zuteilung der Steuermessbeträge und Brigitte Zielreich hat als Unternehmerin ein Interesse an der sachgerechten Zerlegung, weil die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze haben. Die von der Zerlegung betoffenen Gemeinden wenden dann auf den zugewiesenen Zerlegungsanteil ihren Hebesatz an und erhalten so die Gewerbesteuer für die Betriebsstätte. Hier finden Sie ein Beispiel.
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