Staffeltarif
Als eine Besonderheit im Gewerbesteuerrecht gilt, dass bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Messzahlen gestaffelt sind. Der sogenannte Staffeltarif (nach ) ist wie folgt aufgebaut:
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Gewerbeertrag
(in €) |
Messzahl |
Messbetrag
(in €) |
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für die ersten 12.000 |
1% |
120 |
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für die weiteren 12.000 |
2% |
240 |
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für die weiteren 12.000 |
3% |
360 |
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für die weiteren 12.000 |
4% |
480 |
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für insgesamt 48.000 |
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1.200 |
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für alle weiteren Beträge |
5% |
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Die Ersparnis durch den Staffeltarif gegenüber dem regulären Tarif von 5 %, der z.B. die Kapitalgesellschaften trifft, ist maximal
2,5 % von 48.000 € =
1.200 € (Messbetrag) |
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Der reguläre Messbetrag für 48.000 € beträgt 2.400 €.
Die Staffelung wirkt sich im Ergebnis wie ein zusätzlicher Freibetrag aus. Die Höhe der zusätzlichen Freistellung hängt zunächst von der Höhe des maßgebenden Gewerbeertrags ab. Bei einem maßgebenden Gewerbeertrag ab 48.000 wird die maximale Ersparnis von 1.200 € (Messbetrag) erreicht. Der konkrete Staffelvorteil bei der Gewerbesteuer selbst lässt sich dann mit dem anwendbaren Hebesatz der Gemeinde errechnen.
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