Den für die Anwendung der Steuermesszahl maßgebenden Gewerbeertrag haben Sie zurückschauend wie folgt berechnet:

  Gewinn (Verlust) aus Gewerbebetrieb ()
+ Hinzurechnungen nach 8 GewStG
./. Kürzungen nach 9 GewStG
 
= Vorläufiger Gewerbeertrag
(abzurunden auf volle 100 €)
./. Verluste aus Vorjahren ()
 
= Gewerbeertrag nach Verlustabzug
./. Freibetrag ()
(24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
3.900 € z.B. bei Vereinen und der öffentlichen Hand)
 
= Maßgebender Gewerbeertrag
X Steuermesszahl
= Steuermessbetrag

Die Steuermesszahl ist ein Prozentsatz, der in 11 Absatz 2 GewStG festgeschrieben ist. Je höher die Messzahl ist, umso höher wird die abschließende Gewerbesteuer sein. Bei Kapitalgesellschaften beträgt die Messzahl einheitlich 5 %.
Sie erhalten den Steuermessbetrag (vgl. auch ), wenn Sie den maßgebenden Gewerbeertrag mit der jeweils zutreffenden Steuermesszahl multiplizieren ().