Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 können Verlustvorträge nicht mehr uneingeschränkt durchgeführt werden. Die Beschränkungen gelten einheitlich für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Danach sind Verluste aus Vorjahren uneingeschränkt bis 1 Mio. € vortragsfähig. Verbleibt nach Abzug dieses Sockelbetrages noch ein positiver Gewerbeertrag, so können nur noch 60 % dieses verbliebenen Gewerbeertrags abgezogen werden (). In der praktischen Umsetzung unterliegen also nach der sogenannten Mindestbesteuerung bei einem Gewerbeertrag vor Verlustabzug von mehr als 1 Mio. € immer 40 % des die Millionengrenze übersteigenden Betrages der Gewerbesteuer. Lesen Sie hierzu ein Beispiel.

Nicht ausgeglichene Verluste gehen aber nicht verloren, sondern werden in einem Bescheid festgestellt und fortgeschrieben (vgl. ).