Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 können Verlustvorträge nicht mehr uneingeschränkt durchgeführt werden.
Die Beschränkungen gelten einheitlich für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Danach sind Verluste aus Vorjahren uneingeschränkt bis 1 Mio. € vortragsfähig. Verbleibt nach Abzug dieses Sockelbetrages noch ein positiver Gewerbeertrag, so können nur noch 60 % dieses verbliebenen Gewerbeertrags abgezogen werden ( ![]() Nicht ausgeglichene Verluste gehen aber nicht verloren, sondern werden in einem Bescheid festgestellt und fortgeschrieben (vgl. ![]() |
![]() |
||||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |