Bei den nach 10a GewStG abziehbaren Verlusten handelt es sich um Verluste, die sich in den Vorjahren beim Gewerbebetrieb ergeben haben. Verbliebene Verluste können im Gewerbesteuerrecht, anders als im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht nur vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag kommt aus haushaltspolitischen Erwägungen nicht in Betracht. Die Gemeinden müssten ansonsten in rezessiven Wirtschaftsphasen für vergangene Zeiträume Gewerbesteuer erstatten, obwohl die Geldmittel bereits verausgabt wurden.
Übrigens: der Gewerbeverlust (nach ) ist nicht identisch ist mit dem Verlust nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz. Denn beim Gewerbeverlust nehmen auch die Hinzurechnungen und Kürzungen teil, die es bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht gibt. Außerdem kann ein Gewerbeverlust nur bei dem Betrieb abgezogen werden, bei dem er entstanden ist, es sei denn es handelt sich um wirtschaftlich verflochtene gleichartige Betriebe. Diese Einschränkung gibt es nicht bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.
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