Sachlich steuerpflichtig und damit Steuerobjekt ist das Einkommen der Körperschaft. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen ( 7 Absatz 1 KStG).
Das Körperschaftsteuergesetz selbst definiert den Einkommensbegriff nicht, sondern verweist auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ( ). Trotzdem kann das zu versteuernde Einkommen nicht mit dem des Einkommensteuergesetzes identisch sein, schließlich betreffen bestimmte Bezugsgrößen und Sondertatbestände nur natürliche Personen.
Daher wird (in ) auch bei der sachlichen Steuerpflicht und der Ermittlung des Einkommens auf das Einkommensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz verwiesen.
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