Sachlich steuerpflichtig und damit Steuerobjekt ist das Einkommen der Körperschaft. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen ( 7 Absatz 1 KStG).

Das Körperschaftsteuergesetz selbst definiert den Einkommensbegriff nicht, sondern verweist auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (). Trotzdem kann das zu versteuernde Einkommen nicht mit dem des Einkommensteuergesetzes identisch sein, schließlich betreffen bestimmte Bezugsgrößen und Sondertatbestände nur natürliche Personen.
Daher wird (in ) auch bei der sachlichen Steuerpflicht und der Ermittlung des Einkommens auf das Einkommensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz verwiesen.
Hier finden Sie je ein Beispiel für Entsprechungen und Unterschiede zwischen Körperschaftsteuergesetz und Einkommensteuergesetz.


Solange sich aus der Natur einer Körperschaft oder dem Körperschaftsteuergesetz selbst keine Besonderheiten ergeben, gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes!