Steuerfreiheit von Dividenden

Karin Brandneus Unternehmen besitzt Aktien der Heidelberger Zement AG. Es erhält hieraus eine Dividende in Höhe von 100.000 €. Muss Karin Brandneu diese Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommens ihres Unternehmens berücksichtigen?

Eine außerordentlich wichtige sachliche Befreiungsvorschrift ist 8b Absatz 1 KStG. Danach bleiben Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft bezieht, bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens außer Ansatz. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um in- oder ausländische Dividenden handelt. Im Vergleich dazu unterliegen bei natürlichen Personen die Hälfte der Bruttodividende nach dem Halbeinkünfteverfahren der Einkommensteuer!

Durch diese Steuerbefreiung soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden, da die erhaltene Dividende bereits bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belastet wurde.

Ein kleiner Wermutstropfen ergibt sich jedoch aus 8b Absatz 5 KStG. Danach gelten 5 % der steuerfreien Dividenden als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind dadurch nur 95 % der Dividendenbezüge für die Körperschaft steuerfrei.

Hintergrund dieser Regelung ist der Rechtsgrundsatz des 3c EStG, wonach Ausgaben in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Durch 8b Absatz 5 KStG soll dieser Grundsatz, wenn auch in pauschalierender Form, durchgesetzt werden.


Die Dividenden, die Karin Brandneus Unternehmen erhält, bleiben also bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (). Allerdings werden 5.000 € (5%) durch die Fiktion von nichtabziehbaren Betriebsausgaben gewinnwirksam ().