Entsprechungen und Unterschiede zwischen KStG und EStG

Einkunftsarten

Welche Einkunftsarten bei Körperschaftsteuersubjekten in Betracht kommen, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem KStG. Deswegen gelten ersatzweise grundsätzlich die sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes, die Sie bereits in Lektion 2.2 Sachliche Steuerpflicht kennen gelernt haben. Bei Kapitalgesellschaften ist aber 8 Absatz 2 KStG zu beachten.

Abzug von Vergütungen

Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses einer AG sind zutreffend alle Vergütungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats als Aufwand abgezogen worden. Hier ergibt sich aus einer Sondervorschrift des KStG (), dass steuerlich nur die Hälfte der Vergütungen abgezogen werden dürfen. Bitte beachten Sie bei diesem Beispiel, dass die Einkommensermittlung für die Körperschaftsteuer außerhalb des steuerrechtlichen Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt. Der dort vor Abzug der Körperschaftsteuer ermittelte Gewinn ist also nicht identisch mit dem zu versteuernden Einkommen.